Urteil des EuGH vom 03.09.2014 – Az.: C-127/12
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 03.09.2014 – C127-12 – (bisher nur in Spanisch und Französisch erhältlich) entschieden, dass die in Spanien erhobene Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wegen Ungleichbehandlung von Ortsansässigen und Nicht-Ansässigen rechtswidrig ist.
Bisher war es so, dass bei Erbschaft oder Schenkung eines ganz oder teilweise in Spanien belegenen Nachlasses für diesen in Spanien Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer anfiel (impuesto sobre sucesiones y donaciones). Zuständig für die Erhebung dieser Steuern sind die autonomen Regionen Spaniens. Viele dieser Regionen haben jedoch die Erbschaft- und Schenkungsteuer durch Erhöhung der Freibeträge für nahe Angehörige oder spezielle Steuerbefreiungstatbestände nahezu vollständig abgeschafft.
Sogenannte Nicht-Ortsansässige (no-residents) – und damit auch Deutsche Staatsangehörige mit Vermögen in Spanien – profitierten hiervon allerdings regelmäßig nicht, da die Freibeträge bzw. Steuerbefreiungen nach bisherigem spanischen Recht nur dann in Anspruch genommen werden konnten, wenn sowohl Erblasser als auch Erbe ihren steuerlichen Wohnsitz (residencia fiscal) in Spanien hatten. Es findet insoweit eine Ungleichbehandlung zwischen Ortsansässigen und Nicht-Ortsansässigen statt. Die Europäische Kommission (EK) hatte daher das Königreich Spanien im März 2012 verklagt, da diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nach Auffassung der Kommission gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr und damit gegen EU-Vorschriften verstoße. Dem Antrag der EK hat der EuGH nunmehr stattgegeben und die derzeitige spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer für rechtswidrig erklärt.
Es darf davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden spanischen Gesetze umgehend geändert werden. Allerdings kann nun unter gewissen Voraussetzungen die zu viel gezahlte spanische Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zurückverlangt werden. Eine Rückzahlung ist allerdings ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall bzw. der Schenkung oder der Steuerzahlung mehr als 4 Jahre vergangen sind. Wir empfehlen daher Betroffenen, sofort einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. (js)
Geschrieben von Jörg Schaller http://www.raschaller.com/artikel/deutsche-koennen-in-spanien-angefallene-erbschaft-und-schenkungsteuer-zurueckordern/